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Satzung

Satzung

Vereinsatzung des Kleintierzüchtervereins Mannheim - Schwetzingerstadt e. V.

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen
Kleintierzüchterverein Mannheim - Schwetzinger Stadt 1912 e.V.
2.) Er hat seinen Sitz in Mannheim und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3.) Geschäftsjahr geht von 01. Januar bis 31. Dezember.

1a Der Verein ist Mitglied im Badischen Landesverband der Rasse-Geflügel und Rasse-Kaninchen Züchter.

2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenverordnung. Die Mittel des Vereines einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.) Das Gelände ist von der Stadt Mannheim gepachtet und in Parzellen eingeteilt.
Die Parzellen sind an die Mitglieder des Vereins verpachtet und diese haben den Pachtzins an den Verein zu entrichten.

3.) Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung der Geflügel - und Kaninchen - Zucht und Haltung aller Ausstellungsrassen, soweit es sich nicht um landwirtschaftliche und herdbuchmäßige Nutzgeflügel - und Kaninchenzucht und Haltung handelt, im besonderen die Förderung des Ausstellungswesens in der Geflügel - und Kaninchenzucht. Der Verein erstrebt den Aufbau eines Vereinsheimes in der Zuchtanlage, damit die Versammlungen und Vorträge ohne Kostenaufwand der Mitglieder durchgeführt werden können. Er berät die Mitglieder durch Wort, Schrift und Bild, sowie durch gegenseitige Aussprachen in allen züchterischen Angelegenheiten der Ausstellungsgeflügel - und Kaninchenzucht, namentlich der Zucht und Aufzucht, Fütterung und Pflege des Geflügels und der Kaninchen. Er fördert alle Ausstellungsrassen von Hühnern, Puten, Gänsen, Enten und Kaninchen.

4.) Diesen Zweck verfolgt der Verein durch
a) regelmäßige Vereinstreffen
b) regionale und überregionale Veranstaltungen
c) kostenfreie Informationen für die Mitglieder

5.) Der Verein ist politisch und konfessionell grundsätzlich neutral. Militärische Ambitionen sind keine vorhanden.

6.) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden .

7.) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht , dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

3 Mitgliedschaft ( Erwerb und Verlust )

1.) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

2.) Die Mitgliedschaft kann jeder ordentliche Kaninchen- und Geflügelfreund erwerben.

3.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand übergeben werden und ist erst nach einer Kündigungsfrist von drei Monaten wirksam.

4.) Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund entscheidet die Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit. Gegen den Ausschluss ist der ordentliche Rechtsweg zulässig. Zum sofortigen Ausschluss durch die Vorstandschaft führen Sachbeschädigungen, Diebstähle und tätliche Angriffe gegenüber anderen Mitgliedern.

5.) Mitglieder die ausgeschlossen wurden und innerhalb des Vereins einen Zuchtplatz haben, erhalten eine angemessene Frist, um Tiere und Stallungen verkaufen zu können. Der Verkauf eines Zuchtplatzes bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

6.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Pacht oder des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und die Pacht- oder Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.


4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2.) Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung des Vereins, sowie die Anordnungen des Vorstandes und seiner bestellten Personen Folge zu leisten.

3.) Ihre Züchterarbeit gewissenhaft und zum Wohle des Vereins durchzuführen.
Ihre Stallungen in ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zu halten. Kranke Tiere sofort zu entfernen ohne Diese zu quälen.
Bei Ansteckenden Krankheiten unverzüglich den Vorstand zu verständigen.

4.) Den Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber pünktlich nachzukommen.


5 Die Zuchtplatzordnung

1.) Der Aufbau der Stallungen hat nach bestehenden Bauplänen, die beim Vorstand einzusehen sind, zu erfolgen.
Änderungen dürfen erst nach Absprache mit dem Vorstand durchgeführt werden.

2.) Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein muss die Zuchtanlage unbedingt erhalten bleiben.

3.) Jeder Pächter oder Nutzer des Zuchtplatzes muss Mitglied des Vereines sein. Er muss vor allem friedfertig und verträglich zu seinen Nachbarn sein.

4.) Der Zuchtplatz ist sauber und in gutem Zustand zu halten.
Es dürfen keine Gegenstände, die nichts mit der Zucht zu tun haben, abgelagert werden.

5.) Dem Platzinhaber wird es zur Pflicht gemacht, Rassetiere zu halten und ist verpflichtet in einer vom Verein veranstalteten Ausstellung, seine besten Rassetiere auszustellen.

6.) Die Kontrolle der Plätze betr. Reinlichkeit und Seuchengefahr steht den Vorstandsmitgliedern jederzeit zu.

7.) Für mutwillige oder fahrlässige Sachbeschädigungen an Vereinseigentum haftet der Verursacher.

8.) Zuwiderhandlung gegen die Platzordnung führen zum Ausschluss aus dem Verein.
Dem Mitglied steht jedoch das Recht zu, bei der nächsten Mitgliederversammlung, Beschwerde einzulegen.

9.) Vom Verein ausgeschlossene Mitglieder, ist das Betreten des gesamten Vereinsgeländes untersagt. Bei Nichtbefolgen macht sich derjenige nach §123 StGB strafbar.

6 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung



7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.



8 Die Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Vor der Wahl entscheidet die Mitgliederversammlung, ob geheim oder durch Akklamation gewählt wird.

2.) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin, unter Angabe der Tagesordnung.

3.) Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehört die Beschlussfassung über:
a) Jahresbericht des Vorstandes
b) Kassenbericht
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahlen des Vorstandes und evtl. der Kassenprüfer
f) Beschlussfassung über eingereichte Anträge
g) Verschiedenes

4.) Anträge der Mitglieder können nur behandelt werden, wenn sie spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht worden sind.
Später eingehende Anträge werden nicht mehr in die Tagesordnung aufgenommen, ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet sind.

5.) Zwischen dem Einberufungsdatum und dem Tage der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Für die Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
Ist Stimmengleichheit bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern eingetreten, ist eine Stichwahl notwendig. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wurde Stimmengleichheit bei Beschlüssen über Anträge erzielt, so gilt der Antrag als abgelehnt.
Eine Änderung der Satzung kann nur mit Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden, sofern sie auf der Tagesordnung steht.



6.) Zur Wahl können nur anwesende Personen vorgeschlagen werden, oder Personen, deren schriftliches ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Der Schriftführer hat ein Protokoll zu führen, das vor der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme aufliegt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Entlastung des Vorstandes nimmt ein von der Versammlung zu benennendes Mitglied vor.

7.) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt.

8.) Wird dem Vorstand nach dem jährlichen Abschluss keine Entlastung erteilt, so ist eine Neuwahl erforderlich.


9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.



10 Vermögen des Vereins

1.) Der Verein erhält seine Mittel durch den festgesetzten Beitrag, freiwillige Zuschüsse und Spenden.

2.) Das Vermögen des Vereines soll vor allem für züchterische, vereinserhaltende und der Unterhaltung des Vereines dienen.



11 Auflösung des Vereins

1.) Der Verein kann nur durch Mitgliederbeschluss in einer Versammlung aufgelöst werden.

2.) Solange noch sieben Mitglieder in der Versammlung anwesend sind und gewillt sind, den Verein satzungsgemäß weiterzuführen, kann eine Auflösung nicht stattfinden.

3.) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Stiftung Aktion Mensch zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.


12 Errichtung und Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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